Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Bonner Glas- und Spiegelmanufaktur Peter Odenkirchen GmbH, 53227 Bonn

Stand 24.05.2018

1 Geltung

1.01 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden

Allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen

und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des §

310 BGB, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich

erfolgen sollte.

1.02 Eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese werden

grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.

2 Angebote und Vertragsabschluss

2.01 Die in unserer Preisliste und Verkaufsunterlagen, sowie im Internet enthaltenen

Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

zu verstehen. Aufträge werden erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt

werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der

Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.02 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht

verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen,

Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.

2.03 Eingehende Aufträge auf telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Speicherbasis

(Disketten, CD’s, Internetbestellungen, E-Mail etc.) werden durch uns auf Machbarkeit,

nicht aber auf die Anwendung/Einsatzort und Plausibilität geprüft und in Form einer

schriftlichen Auftragsbestätigung mit Angaben über Glasart, Ausführung, Stückzahl,

Quadratmeter, Preise und sonstiger Leistungsdaten bestätigt. Nicht unverzüglich

widersprochene Auftragsbestätigungen gelten nach 24 Stunden als akzeptiert.

Werden Angebote zu Auftragsbestätigungen gewandelt gilt unsere Auftragsbestätigung

gleichzeitig als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

2.04 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen durch Mitarbeiter, die über den schriftlich

bestätigten Auftragsinhalt hinausgehen, sind unwirksam.

2.05 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den ergänzenden

Lieferbedingungen und Preislisten, hier insbesondere auch betreffend Maße und deren

Berechnungen, Glasstärken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalte, Verpackung,

Frachtkosten, Pfandgeld etc. Soweit darin keine weitergehende Information vorhanden

ist und auch keine Sondervereinbarung getroffen wurde, gelten die handelsüblichen

Gepflogenheiten.

2.06 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug

hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen

Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer

angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende

Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen oder

begonnene Arbeitsleistungen, sowie bereits entstandene Fertigungskosten sofort fällig

gestellt werden. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir vom Vertrag

zurücktreten, wenn insbesondere der Käufer nach Fristsetzung die fälligen Forderungen

nicht begleicht, über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt

wird oder er seine Zahlungen einstellt.

2.07 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages

können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden,

wie mit der Ausführung noch nicht begonnen worden ist.

3 Lieferfristen und Verzug

3.01 Lieferfristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt

mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des

Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten

Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen

Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen

Verträgen – in Verzug ist.

3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges –

angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach

Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben

(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der

Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene

Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn

diese Umstände bei unseren Vorlieferanten oder Zulieferanten eintreten. Beginn und

Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann

von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist

liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das

unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht

einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den

Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

4 Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.01 Versandart, Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen. Die

Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und

produktions-technischen sowie umweltverträglichen Gesichtspunkten. Sonderwünsche

des Käufers zur Verpackung nach Glasart, Glasgröße, Losgröße, positionsabhängige

Beladung etc. bedürfen der Vereinbarung und der Schriftform. Hierdurch anfallende

Mehrkosten trägt der Käufer.

4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Mit Übergabe der Ware an den

Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist

– geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren

Fahrzeugen, bei Teil- sowie bei Frankolieferungen.

4.03 Wird eine Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf Wunsch

bzw. Verschulden des Käufers erforderlich, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr

des Käufers. In diesem Fall wird eine entsprechende Lagergebühr erhoben. Mit

Einlagerung wird des weiteren die Warenrechnung sofort fällig. Diese Regelung gilt

gleichlautend für sogenannte Abrufaufträge.

4.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt

die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger an der

Anlieferstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Fahrzeug zur Verfügung steht. Ist

die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo

ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

4.05 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete

Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.

Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr nach KVO und im

Güternahverkehr nach GNT berechnet.

4.06 Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung),

Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die

Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen

Haftung oder Gefahrtragung.

4.07 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle sind Eigentum des Verkäufers und werden

dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Käufer verpflichtet sich zur

Rückführung unserer Mehrwegverpackung innerhalb von 20 Tagen seit dem Empfang.

Verzögert sich die Rückgabe über den 20. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 21.

Tage10,00 EUR je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, maximal jedoch den

Betrag des Wiederbeschaffungswertes der Mehrwegverpackung. Dieser beträgt 450,00

EUR, sofern nicht der Käufer einen geringeren Schaden nachweist, und wird 30 Tage

nach Erhalt des Gestells in Rechnung gestellt, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig

wird.

5 Preise und Zahlung

5.01 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger

Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden gesondert ausgewiesen.

5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zu

Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits

ausgeführt sind und wir unsere Leistung in einem Zug ohne Behinderung erbringen

können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers ohne

Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

5.03 Soll die Lieferung oder Leistung drei Monate nach Vertragsabschluß oder später

erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Kosten, Löhne usw.

über den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in unserem Angebot andere Fristen

schriftlich fixiert worden sein, so gelten die Bedingungen des Angebotes.

5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser

Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

5.05 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein

Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach

Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der

ältesten fälligen und nicht titulierten Schuldposten zuzüglich darauf angefallener

Schuldzinsen verwandt. Skontovereinbarungen entfallen, wenn sich der Besteller mit der

Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5.06 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber.

Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Gutschriften über

Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an

dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und

gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht

eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere

Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.

Im letzten Fall sind wir berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder

Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein,

sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten

und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung

der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs.

6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der

Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08 genannten Rechtsfolgen durch

Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5.10 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder nur mit

rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus

früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend

gemacht werden.

5.11 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft in

entsprechender Höhe abgelöst werden.

6 Eigentumsvorbehalt

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des

Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden

Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere

sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig

entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen

– beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von

uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und

anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den

Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der

Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung

berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns

das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu.

Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so

übertr.gt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm

zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der

Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden

Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.

6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die

abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange

er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der

Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu

anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtig. Als

Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk.

6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ,

einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt

an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dient in demselben Umfange zur

Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung

einer Sicherheitshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer

zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung

aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den

anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir

Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil

entsprechender Teil abgetreten.

6.05 Der Käufer ist berechtig, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei

denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten

Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung

an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung

erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen

und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der

Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.

Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der

Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort

unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert

unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird

unsere Forderung sofort fällig.

6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten nach

unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden

Forderungen um 20 % übersteigt.

7 M.ngelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.01 Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr

von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle

offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind

bei Anlieferung der Ware sofort auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken. Liefern

wir außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Käufers an, ohne dass die Ware

persönlich vom Käufer entgegengenommen und geprüft werden kann, so ist spätestens

am 1. Werktag nach Anlieferung, in jedem Fall vor Verarbeitung, der Mangel schriftlich

anzuzeigen. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Ware als ordnungsgemäß angeliefert

und durch den Käufer abgenommen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes

gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

7.02 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten

und Farbtönen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB

vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für

branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.

7.03 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er über die Ware nicht verfügen oder sie

weiterverarbeiten, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist

bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer

am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgt.

7.04 Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort

und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder

Muster davon zur .berprüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung

der Rücklieferung entfällt die Gewährleistung.

7.05 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des

Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung

(Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nachlieferung fehl, weil sie

unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert wird oder mindestens zweimal

misslingt, so lebt das Recht der Rückg.ngigmachung des Vertrages oder zur

Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,

insbesondere bei nur geringen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.06 Sachm.ngelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz

gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479

(Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen

vorschreibt.

8 Physikalische Besonderheiten

8.01 Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw.

Mehrscheiben-Isolierglas entsprechend dem Stand der Technik muss beim

kaufmännischen Besteller vorausgesetzt werden. Für den kaufmännischen Besteller

gelten ferner zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, die sich aus ergänzenden

Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren

Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung,

Frachtkosten, Pfandgeld und weitere mehr ergeben. Soweit darin nichts enthalten ist und

auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen

Gepflogenheiten.

8.02 Dem Besteller sind nachstehende Beurteilungs- und Toleranzrichtlinien bekannt: Bei

Isolierglas auf Basis der Richtlinie zur visuellen Qualitätsbeurteilung, sowie dem damit

verbundenen Handbuch der zulässigen Toleranzen. Bei vorgespanntem Glas,

Verbundsicherheitsglas, sowie emailliertem, siebbedrucktem und farbbeschichtetem Glas

auf Basis der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität und den damit

verbundenen zulässigen Toleranzen. Reklamationen werden nur auf Grundlage dieser

Richtlinie bearbeitet und ggfs. anerkannt. Für die Durchgängigkeit dieser

Bewertungskriterien gegenüber dem Endkunden hat der Käufer Sorge zu tragen.

8.03 Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern , z. B.

Wärmedurchgangskoeffizient, Schalldämmwert, Lichtdurchlässigkeit,

Gesamtenergiedurchlassgrad richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den

Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Funktionsdaten sind nur gewährleistet, wenn

schriftliche Gewährleistungserklärungen der Hersteller vorliegen. Bei dem Einbau

weichen die Rahmenbedingungen von den Norm-Rahmenbedingungen ab. Eine solche

Abweichung ist nicht Gegenstand der Gewährleistung und kann keine

Anspruchsgrundlage begründen. Alle von den Herstellern herausgegebenen technischen

Daten, Erläuterungen und Anweisungen sind vom Käufer zu beachten. Wir übernehmen

keine Gewähr für Schäden, die auf eine Missachtung dieser Vorgaben zurückzuführen

sind oder die entstanden sind durch nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

8.04 Im Übrigen sind die Verglasungsrichtlinien und die physikalischen Eigenschaften zu

beachten, die in der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas erläutert

werden (Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekt, Anisotropien, Kondensation

auf Scheibenaußenflächen, Benetzbarkeit der Glasoberflächen).

8.05 Darüber hinaus sind die visuellen Eigenschaften von Glaserzeugnissen hinzunehmen,

dargestellt in der oben genannten Richtlinie unter den Ziffern 8.01 – 8.04 (Eigenfarbe,

Farbunterschiede bei Beschichtungen, Isolierglas mit innenliegenden Sprossen,

Bewertung des sichtbaren Bereichs des Isolierglas-Randverbundes,

Außenflächenbeschädigungen).

8.06 Bei Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas dürfen sich Einschlüsse, Blasen, Punkte

Fäden usw. in der R&H-Zone – je Verbundglaseinheit – um 50 % erhöhen. Je

vielschichtiger die Verbundglaseinheit aufgebaut ist, desto höher darf der Fehleranteil

sein.

8.07 Bei Einscheiben-Sicherheitsglas sind bestimmte Welligkeitsvorgaben einzuhalten. Zur

Vermeidung von Spontanbrüchen ist der Heat-Soak-Test zu empfehlen. Wenn auch

dadurch materialbedingt durch Nickelsulfit-Einschlüsse Glasbruch nicht vollkommen

ausgeschlossen werden kann.

8.08 Die gemäß 8.04 bis 8.07 beschriebenen Besonderheiten beim Glas stellen keinen

Reklamationsgrund dar. Diese technischen-/visuellen Eigenschaften sind

produktionsbedingt nicht zu vermeiden und als materialtypisch hinzunehmen.

9 Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend

Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen

Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind

ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem

Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung

der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9.03 Aufgrund der besonderen Eigenschaft von Glas („Sprödigkeit als unterkühlte

Schmelze“) kann unsererseits für das Glasbruchrisiko grundsätzlich nicht gehaftet

werden.

10 Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der ab 25.05.2018 gültigen DSGVO speichern und verarbeiten. Zu den genannten personenbezogenen Daten gehören der Name sowie die beruflichen Kontaktdaten des Unternehmens und der Mitarbeiter.

Selbstverständlich werden alle Daten vertraulich behandelt und nur an Dritte weitergegeben, wenn dies für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendig bzw. sinnvoll ist (z.B. Transporte, Postversand).

Außerdem möchten wir Sie auf Ihre Rechte aufmerksam machen, die aus der DSGVO resultieren:

  1. Recht auf Auskunft (Art. 15)
  2. Recht auf Berichtigung (Art. 16)
  3. Recht auf Löschung (Art. 17)
  4. Recht auf Widerspruch (Art. 21)

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen

(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden

Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in Bonn.

Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

11.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik

Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des Haager und Wiener Kaufrechts,

sowie des UN-Kaufrechts.

11.03 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so

wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder

teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren

wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.