Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Bonner Glas- und Spiegelmanufaktur Peter Odenkirchen GmbH, 53227 Bonn
Stand 24.05.2018
1 Geltung
1.01 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des §
310 BGB, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich
erfolgen sollte.
1.02 Eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese werden
grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.
2 Angebote und Vertragsabschluss
2.01 Die in unserer Preisliste und Verkaufsunterlagen, sowie im Internet enthaltenen
Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
zu verstehen. Aufträge werden erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der
Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.02 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht
verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.
2.03 Eingehende Aufträge auf telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Speicherbasis
(Disketten, CD’s, Internetbestellungen, E-Mail etc.) werden durch uns auf Machbarkeit,
nicht aber auf die Anwendung/Einsatzort und Plausibilität geprüft und in Form einer
schriftlichen Auftragsbestätigung mit Angaben über Glasart, Ausführung, Stückzahl,
Quadratmeter, Preise und sonstiger Leistungsdaten bestätigt. Nicht unverzüglich
widersprochene Auftragsbestätigungen gelten nach 24 Stunden als akzeptiert.
Werden Angebote zu Auftragsbestätigungen gewandelt gilt unsere Auftragsbestätigung
gleichzeitig als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2.04 Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen durch Mitarbeiter, die über den schriftlich
bestätigten Auftragsinhalt hinausgehen, sind unwirksam.
2.05 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den ergänzenden
Lieferbedingungen und Preislisten, hier insbesondere auch betreffend Maße und deren
Berechnungen, Glasstärken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalte, Verpackung,
Frachtkosten, Pfandgeld etc. Soweit darin keine weitergehende Information vorhanden
ist und auch keine Sondervereinbarung getroffen wurde, gelten die handelsüblichen
Gepflogenheiten.
2.06 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen
Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer
angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen oder
begonnene Arbeitsleistungen, sowie bereits entstandene Fertigungskosten sofort fällig
gestellt werden. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir vom Vertrag
zurücktreten, wenn insbesondere der Käufer nach Fristsetzung die fälligen Forderungen
nicht begleicht, über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt
wird oder er seine Zahlungen einstellt.
2.07 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages
können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden,
wie mit der Ausführung noch nicht begonnen worden ist.
3 Lieferfristen und Verzug
3.01 Lieferfristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt
mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des
Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten
Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen
Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen
Verträgen – in Verzug ist.
3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges –
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der
Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene
Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn
diese Umstände bei unseren Vorlieferanten oder Zulieferanten eintreten. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann
von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das
unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht
einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den
Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
4 Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.01 Versandart, Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen. Die
Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und
produktions-technischen sowie umweltverträglichen Gesichtspunkten. Sonderwünsche
des Käufers zur Verpackung nach Glasart, Glasgröße, Losgröße, positionsabhängige
Beladung etc. bedürfen der Vereinbarung und der Schriftform. Hierdurch anfallende
Mehrkosten trägt der Käufer.
4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Mit Übergabe der Ware an den
Transportführer – gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist
– geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transport mit unseren
Fahrzeugen, bei Teil- sowie bei Frankolieferungen.
4.03 Wird eine Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges oder auf Wunsch
bzw. Verschulden des Käufers erforderlich, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr
des Käufers. In diesem Fall wird eine entsprechende Lagergebühr erhoben. Mit
Einlagerung wird des weiteren die Warenrechnung sofort fällig. Diese Regelung gilt
gleichlautend für sogenannte Abrufaufträge.
4.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt
die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger an der
Anlieferstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Fahrzeug zur Verfügung steht. Ist
die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo
ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.05 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat.
Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr nach KVO und im
Güternahverkehr nach GNT berechnet.
4.06 Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung),
Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die
Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen
Haftung oder Gefahrtragung.
4.07 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle sind Eigentum des Verkäufers und werden
dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Käufer verpflichtet sich zur
Rückführung unserer Mehrwegverpackung innerhalb von 20 Tagen seit dem Empfang.
Verzögert sich die Rückgabe über den 20. Tag hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 21.
Tage10,00 EUR je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, maximal jedoch den
Betrag des Wiederbeschaffungswertes der Mehrwegverpackung. Dieser beträgt 450,00
EUR, sofern nicht der Käufer einen geringeren Schaden nachweist, und wird 30 Tage
nach Erhalt des Gestells in Rechnung gestellt, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig
wird.
5 Preise und Zahlung
5.01 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger
Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden gesondert ausgewiesen.
5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zu
Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits
ausgeführt sind und wir unsere Leistung in einem Zug ohne Behinderung erbringen
können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers ohne
Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
5.03 Soll die Lieferung oder Leistung drei Monate nach Vertragsabschluß oder später
erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Kosten, Löhne usw.
über den Preis neu zu verhandeln. Sollten bereits in unserem Angebot andere Fristen
schriftlich fixiert worden sein, so gelten die Bedingungen des Angebotes.
5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser
Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
5.05 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein
Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der
ältesten fälligen und nicht titulierten Schuldposten zuzüglich darauf angefallener
Schuldzinsen verwandt. Skontovereinbarungen entfallen, wenn sich der Besteller mit der
Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.06 Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber.
Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer vorherigen Vereinbarung. Gutschriften über
Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an
dem wir über den Gegenwert verfügen können.
5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere
Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.
Im letzten Fall sind wir berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder
Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein,
sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten
und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung
der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs.
6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der
Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08 genannten Rechtsfolgen durch
Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.10 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder nur mit
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend
gemacht werden.
5.11 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft in
entsprechender Höhe abgelöst werden.
6 Eigentumsvorbehalt
6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
– beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von
uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so
übertr.gt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden
Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.
6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtig. Als
Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk.
6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ,
einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt
an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dient in demselben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung
einer Sicherheitshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung
aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den
anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil
entsprechender Teil abgetreten.
6.05 Der Käufer ist berechtig, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei
denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten
Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung
an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen
und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der
Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der
Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort
unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert
unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird
unsere Forderung sofort fällig.
6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten nach
unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden
Forderungen um 20 % übersteigt.
7 M.ngelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.01 Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr
von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle
offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind
bei Anlieferung der Ware sofort auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken. Liefern
wir außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Käufers an, ohne dass die Ware
persönlich vom Käufer entgegengenommen und geprüft werden kann, so ist spätestens
am 1. Werktag nach Anlieferung, in jedem Fall vor Verarbeitung, der Mangel schriftlich
anzuzeigen. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Ware als ordnungsgemäß angeliefert
und durch den Käufer abgenommen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes
gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
7.02 Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten
und Farbtönen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB
vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für
branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
7.03 Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er über die Ware nicht verfügen oder sie
weiterverarbeiten, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist
bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer
am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgt.
7.04 Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort
und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder
Muster davon zur .berprüfung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung
der Rücklieferung entfällt die Gewährleistung.
7.05 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des
Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung
(Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nachlieferung fehl, weil sie
unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert wird oder mindestens zweimal
misslingt, so lebt das Recht der Rückg.ngigmachung des Vertrages oder zur
Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.06 Sachm.ngelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
(Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt.
8 Physikalische Besonderheiten
8.01 Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw.
Mehrscheiben-Isolierglas entsprechend dem Stand der Technik muss beim
kaufmännischen Besteller vorausgesetzt werden. Für den kaufmännischen Besteller
gelten ferner zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, die sich aus ergänzenden
Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren
Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung,
Frachtkosten, Pfandgeld und weitere mehr ergeben. Soweit darin nichts enthalten ist und
auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen
Gepflogenheiten.
8.02 Dem Besteller sind nachstehende Beurteilungs- und Toleranzrichtlinien bekannt: Bei
Isolierglas auf Basis der Richtlinie zur visuellen Qualitätsbeurteilung, sowie dem damit
verbundenen Handbuch der zulässigen Toleranzen. Bei vorgespanntem Glas,
Verbundsicherheitsglas, sowie emailliertem, siebbedrucktem und farbbeschichtetem Glas
auf Basis der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität und den damit
verbundenen zulässigen Toleranzen. Reklamationen werden nur auf Grundlage dieser
Richtlinie bearbeitet und ggfs. anerkannt. Für die Durchgängigkeit dieser
Bewertungskriterien gegenüber dem Endkunden hat der Käufer Sorge zu tragen.
8.03 Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern , z. B.
Wärmedurchgangskoeffizient, Schalldämmwert, Lichtdurchlässigkeit,
Gesamtenergiedurchlassgrad richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den
Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Funktionsdaten sind nur gewährleistet, wenn
schriftliche Gewährleistungserklärungen der Hersteller vorliegen. Bei dem Einbau
weichen die Rahmenbedingungen von den Norm-Rahmenbedingungen ab. Eine solche
Abweichung ist nicht Gegenstand der Gewährleistung und kann keine
Anspruchsgrundlage begründen. Alle von den Herstellern herausgegebenen technischen
Daten, Erläuterungen und Anweisungen sind vom Käufer zu beachten. Wir übernehmen
keine Gewähr für Schäden, die auf eine Missachtung dieser Vorgaben zurückzuführen
sind oder die entstanden sind durch nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
8.04 Im Übrigen sind die Verglasungsrichtlinien und die physikalischen Eigenschaften zu
beachten, die in der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas erläutert
werden (Interferenzerscheinungen, Doppelscheibeneffekt, Anisotropien, Kondensation
auf Scheibenaußenflächen, Benetzbarkeit der Glasoberflächen).
8.05 Darüber hinaus sind die visuellen Eigenschaften von Glaserzeugnissen hinzunehmen,
dargestellt in der oben genannten Richtlinie unter den Ziffern 8.01 – 8.04 (Eigenfarbe,
Farbunterschiede bei Beschichtungen, Isolierglas mit innenliegenden Sprossen,
Bewertung des sichtbaren Bereichs des Isolierglas-Randverbundes,
Außenflächenbeschädigungen).
8.06 Bei Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas dürfen sich Einschlüsse, Blasen, Punkte
Fäden usw. in der R&H-Zone – je Verbundglaseinheit – um 50 % erhöhen. Je
vielschichtiger die Verbundglaseinheit aufgebaut ist, desto höher darf der Fehleranteil
sein.
8.07 Bei Einscheiben-Sicherheitsglas sind bestimmte Welligkeitsvorgaben einzuhalten. Zur
Vermeidung von Spontanbrüchen ist der Heat-Soak-Test zu empfehlen. Wenn auch
dadurch materialbedingt durch Nickelsulfit-Einschlüsse Glasbruch nicht vollkommen
ausgeschlossen werden kann.
8.08 Die gemäß 8.04 bis 8.07 beschriebenen Besonderheiten beim Glas stellen keinen
Reklamationsgrund dar. Diese technischen-/visuellen Eigenschaften sind
produktionsbedingt nicht zu vermeiden und als materialtypisch hinzunehmen.
9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
9.03 Aufgrund der besonderen Eigenschaft von Glas („Sprödigkeit als unterkühlte
Schmelze“) kann unsererseits für das Glasbruchrisiko grundsätzlich nicht gehaftet
werden.
10 Datenschutz
Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der ab 25.05.2018 gültigen DSGVO speichern und verarbeiten. Zu den genannten personenbezogenen Daten gehören der Name sowie die beruflichen Kontaktdaten des Unternehmens und der Mitarbeiter.
Selbstverständlich werden alle Daten vertraulich behandelt und nur an Dritte weitergegeben, wenn dies für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendig bzw. sinnvoll ist (z.B. Transporte, Postversand).
Außerdem möchten wir Sie auf Ihre Rechte aufmerksam machen, die aus der DSGVO resultieren:
- Recht auf Auskunft (Art. 15)
- Recht auf Berichtigung (Art. 16)
- Recht auf Löschung (Art. 17)
- Recht auf Widerspruch (Art. 21)
11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in Bonn.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des Haager und Wiener Kaufrechts,
sowie des UN-Kaufrechts.
11.03 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.